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Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) – Neue Anforderungen für viele Unternehmen

Energieaudits nach dem Gesetz über Energiedienstleistungen (EDL-G)

Am 6. März 2015 hat der Bundesrat den Gesetzentwurf zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie beschlossen Drucksache 18/3373 und Drucksache 18/3934. Eine nichtamtliche Lesefassung des novellierten EDL-G ist auf der BMWi-Homepage veröffentlicht.

Hintergrund

Nach Artikel 8 Absatz 4 der EU-Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sicherzustellen, dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird.

Die Richtlinie 2012/27/EU verfolgt den Zweck, einen gemeinsamen Rahmen für Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz in der Union zu schaffen, um sicherzustellen, dass das übergeordnete Ziel der Steigerung der Energieeffizienz der Union um 20 Prozent bis 2020 erreicht wird, und weitere Energieeffizienzverbesserungen für die Zeit danach vorzubereiten.

Zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der Richtlinie 2012/27/EU wird das Energiedienstleistungsgesetz dahingehend geändert, dass Nicht-KMU verpflichtet werden, periodische Energieaudits durchzuführen.

Das BAFA wird hierbei mit der stichprobenhaften Überprüfung der Energieaudits sowie der Bereitstellung einer öffentlichen Liste von Personen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen, um ein Energieaudit im Sinne von § 8 des ​EDL-G durchzuführen, beauftragt.

Adressatenkreis / Freistellung

Alle Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen nach der EU KMU Definition sind, sind verpflichtet ein Energieaudit erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits alle vier Jahre ein weiteres durchzuführen.

Von der Durchführung eines Energieaudits sind nach § 8 ​EDL-G Unternehmen freigestellt, die entweder

  1. ein Energiemanagementsystem nach der ​DIN ​EN ISO 50001 oder
  2. ein validiertes Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS)

erfolgreich eingeführt haben.

Um Unternehmen insbesondere in Anbetracht des kurzen Zeitraums bis zum 5. Dezember 2015 eine optimale Hilfestellung bei der Einführung des neuen Instruments zu geben, ist das BAFA vom Deutschen Bundestag aufgefordert worden, Anwendungshilfen zu veröffentlichen. Diese Anwendungshilfen werden derzeit erarbeitet und baldmöglichst an dieser Stelle veröffentlicht.

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Veröffentlichung der Energieauditorenliste erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Inkrafttreten des novellierten EDL-G stattfinden wird.

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Referat 426 – Energieberatung Mittelstand, Energieaudits
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Telefon: 06196 908-1240

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